Das Europäische Gentechnikrecht

In der EU regelt die Richtlinie 2001/18,1 unter welchen Bedingungen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in die Umwelt freigesetzt werden dürfen. Dass es sich bei Gene Drive Organismen um GVO handelt, ist unstrittig.
Die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht ist für alle Mitgliedsstaaten verbindlich vorgeschrieben. Änderungen an der Richtlinie können nur die EU-Institutionen vornehmen. Seit 2015 können die Mitgliedstaaten allerdings den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auf ihrem Territorium auch dann verbieten, wenn hierfür eine Zulassung auf EU-Ebene erteilt wurde (Opt-out). Dies gilt theoretisch auch für Gene Drive Organismen.

Die Richtlinie 2001/18 verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Freisetzung eines GVO zu vermeiden. Dabei sind beide Schutzziele gleichrangig. Es ist also nicht möglich, denkbare Vorteile für die menschliche Gesundheit gegen mögliche Nachteile für die Umwelt abzuwägen. Der Verweis auf das Vorsorgeprinzip verpflichtet die zuständigen Behörden, auch dann Maßnahmen zur Abwendung eines negativen Effekts zu ergreifen, wenn es noch keine vollumfängliche wissenschaftliche oder technische Sicherheit und Kenntnis bezüglich dieses Effektes gibt.2


Rechtsauslegung der EU-Freisetzungsrichtlinie in Bezug auf Gene Drive Organismen

Jede Freisetzung eines GVO bedarf nach der Gentechnikrichtlinie der EU einer Zulassung, die nur erteilt werden darf, wenn auf Basis einer vorhergehenden Risikoprüfung unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission festgestellt wurde, dass die Freisetzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Dabei muss der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nach Maßgabe des Vorsorgeprinzips gewährleistet sein. Die Geltungsdauer der Zulassung darf einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Der freigesetzte GVO und seine möglichen Auswirkungen müssen während der gesamten Zeit nach einem vorzulegenden Monitoringplan überwacht werden.

Ziel der Richtlinie ist es, die unkontrollierte Ausbreitung von GVO in die Umwelt sowie deren Auskreuzung auf andere Organismen zu verhindern. Bereits die Ausbreitung eines GVO in der Umwelt über den geplanten Ort der Freisetzung hinaus wird dabei als negativer Effekt bewertet. Wenn ein Risiko für die Umwelt oder menschliche Gesundheit besteht, darf die Zulassung für eine Freisetzung nicht erteilt werden.

Erwägungsgrund 4 der Richtlinie unterstreicht, das spezifische Problem einer absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt: „Lebende Organismen, die in großen oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, können sich in dieser fortpflanzen und sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten, wodurch andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können. Die Auswirkungen solcher Freisetzungen können unumkehrbar sein.“

Zur Erfassung und Bewertung von Risiken für die Umwelt und menschliche Gesundheit muss vor jeder Freisetzung eines GVO in die Umwelt eine Risikobewertung alle neuen Risiken identifizieren.3 Im Anhang II der Richtlinie werden die Anforderungen an diese Risikobewertung festgelegt. Darin wird verlangt, alle beabsichtigten und unbeabsichtigten, direkten und indirekten, sofortigen und verzögerten, langfristigen und kumulativen Langzeiteffekte der Freisetzung zu untersuchen.4 Kumulative Langzeiteffekte umfassen dabei unter anderem Effekte der freigesetzten GVO auf Nahrungsketten, Flora und Fauna und die Biodiversität. Auch die Auswirkungen auf veränderte Populationsdynamiken und die genetische Vielfalt von Konkurrenten, Beutetieren, Wirten, Symbionten, Raubtieren, Parasiten und Krankheitserregern müssen von der Risikobewertung erfasst werden.5

Des Weiteren wird festgeschrieben, dass bei der Bewertung von Risiken mögliche negative Auswirkungen nicht deshalb auszuschließen sind, weil es unwahrscheinlich ist, dass sie auftreten. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass es keine Unterscheidung zwischen bedeutsamen und anderen (vernachlässigbaren) negativen Effekten gibt.6 Die Richtlinie schreibt also ein Worst Case Szenario als Grundlage der Risikobewertung vor und fordert, davon auszugehen, dass jeder potentielle negative Effekt auch eintreten wird.

Die Richtlinie empfiehlt, die Freisetzung eines GVO aus Sicherheitsgründen Schritt für Schritt vorzunehmen und den jeweils folgenden Schritt erst dann zu gehen, wenn die Bewertung der vorhergegangenen Schritte keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erwarten ließen. Ein schrittweises Verfahren ist allerdings aufgrund des Wesens von Gene Drive Organismen nicht möglich: Ein hinlänglich verlässlicher Nachweis der Unschädlichkeit eines GVO kann nur erbracht werden, wenn der GVO in die Umwelt freigesetzt wurde und sich dort über mehrere Generationen hinweg kein Hinweis auf Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergeben haben. Schon die Freisetzung auch nur weniger Gene Drive Organismen hat jedoch deren womöglich nicht rückholbare Ausbreitung in der Umwelt zur Folge. Nach aktuellem Forschungsstand können einmal freigesetzte GDO weder in ihrer Ausbreitung begrenzt oder zurückgeholt, noch können deren Effekte in der Natur umgekehrt werden.

Um dem besonderen Risiko Rechnung zu tragen, das von einem sich selbst vermehrenden Austrag in die Umwelt ausgeht, kann die Zulassung eines GVO maximal für 10 Jahren erteilt werden. Danach muss sie entweder erneuert werden oder sie erlischt. Ist die Zulassung ausgelaufen, darf der GVO nicht weiter in der Umwelt auffindbar sein.7 Es ist nicht ersichtlich, wie diese Vorschrift in Bezug auf GDO einzuhalten wäre. Die Richtlinie 2001/18 wurde zur Regulierung der Freisetzung gentechnisch veränderter Nutzpflanzen entworfen und erlassen. Sie geht davon aus, das die Wirkung und Ausbreitung von GVOs in der Natur räumlich und zeitlich begrenzbar sein muss. Dies ist nach aktuellem Forschungsstand in Bezug auf Gene Drives jedoch nicht möglich.


Eine Freisetzung von Gene Drive Organismen im Rahmen des geltenden EU Rechts wäre nicht zulässig

Gene Drive Organismen haben den Zweck, sich selbstständig in der Umwelt zu verbreiten, sich mit wilden Artgenossen zu kreuzen und ihre veränderten Gene an möglichst alle Nachkommen weiterzugeben, um sie in der gesamten Population einer Art zu verbreiten. Weil dies den geltenden Vorschriften der Richtlinie 2001/18 in Bezug auf den Schutz der Umwelt eindeutig zuwiderläuft, ist eine Zulassung der Freisetzung eines Gene Drive Organismus in die Umwelt nach europäischen Recht nicht möglich. Jede Freisetzung eines GMO bedarf jedoch zwingend einer solchen Zulassung.

Mitgliedsstaaten der EU sind deshalb rechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass keine GDO innerhalb ihrer politischen Grenzen aufgefunden werden. Artikel 4 der Richtlinie 2001/18 schreibt zudem vor: „Im Falle einer nicht genehmigten Freisetzung (…) stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zu beenden, nötigenfalls Gegenmaßnahmen einzuleiten und die Öffentlichkeit des betroffenen Mitgliedstaats, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.“

Es liegt aus diesem Grund im Eigeninteresse der EU und aller EU-Mitgliedsstaaten die Freisetzung von GDO, die auch ihr Territorium erreichen können, auch in Staaten außerhalb der EU zu unterbinden.

  1. EUR-Lex Website (2001). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. 32001L0018. Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission. Amtsblatt Nr. L 106 vom 17/04/2001 S. 0001 – 0039. Online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32001L0018&from=en [letzter Zugriff: 11.03.2020]
  2. vgl. ebenda. EU-Richtlinie 2001/18: Artikel 4
  3. vgl. ebenda. EU-Richtlinie 2001/18: Artikel 6 (2) und 13 (2) und Anhang 4
  4. vgl. ebenda EU-Richtlinie 2001/18, Anhang II C. 1.1
  5. vgl. ebenda EU-Richtlinie 2001/18, Anhang II C.2.1
  6. vgl. ebenda EU-Richtlinie 2001/18, Anhang II C.3.
  7. vgl. ebenda EU-Richtlinie 2001/18, Artikel 13