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Gene Drive Organismen erstmals im Gentechnikrecht reguliert
Gentechniksicherheitsverordnung: Erarbeitung spezifische Sicherheitsauflagen steht noch aus
Mit dem heutigen Inkrafttreten der Änderungen an der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) werden Gene Drive Organismen explizit in den Geltungsbereich des deutschen Gentechnikrechts aufgenommen. Im Jahr 2019 wurde im Zuge einer Novellierung ein Verfahren für die Bestimmung von Sicherheitsauflagen für Laborexperimente mit Gene Drive Organismen (GDO) festgelegt. Bei GDO handelt es sich um eine neue Klasse gentechnisch veränderter, hochinvasiver Organismen, die dafür geschaffen werden, ihre gentechnische Veränderung möglichst schnell und flächendeckend in wildlebenden Populationen zu verbreiten.
Ab dem 1. März 2021 gilt nun, dass Gene Drive Organismen (für Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen gleichermaßen) zunächst grundsätzlich in die Sicherheitsstufe 3 von 4 eingestuft werden müssen. Das hat zur Folge, dass vor Beginn eines Laborexperimentes eine Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden muss. Diese legt dann zusammen mit der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) eine passende Sicherheitsstufe zwischen 1 und 4 fest. Dabei sind der Sicherheitsstufe 4 laut Verordnung solche Arbeiten zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist – während bei Sicherheitsstufe 1 kein solches Risiko zu erwarten ist.
„Die Einführung einer Genehmigungspflicht für Experimente mit hochinvasiven gentechnisch veränderten Gene Drive Organismen ist ein wichtiger erster Schritt. Dieser ist dem Eingreifen des Bundesrats nach Intervention von Umwelt- und Landwirtschaftsverbänden zu verdanken. Die Möglichkeit einer Einstufung in Sicherheitsstufen 1 und 2 nach einer Einzelfallbewertung durch die ZKBS halte ich jedoch für gefährlich“
so Mareike Imken, Koordinatorin der europäischen Stop Gene Drive Kampagne.
Das liege darin begründet, dass die Gentechniksicherheitsverordnung weiterhin nicht auf die von Gene Drive Organismen ausgehenden Gefahren für Artenvielfalt und Umwelt durch die selbstständige und invasive Ausbreitung von gentechnisch veränderten Gene Drive Organismen ausgelegt sei.
„Bereits das Entkommen einzelner Versuchstiere, etwa von Gene Drive Fliegen oder Mücken aus einem Forschungslabor könnte erheblichen Schaden in der Umwelt verursachen und theoretisch zur Ausrottung wildlebender Populationen oder der gesamten Art führen. Deshalb sollten dringend spezifische Sicherheitsauflagen für Laborexperimente mit Gene Drive Organismen entwickelt werden, wie es die Erfinder dieser Gentechnologie und der Bundesrat fordern. Außerdem muss die seit Jahren vakante Sachverständigenstelle zu Naturschutzfragen innerhalb der ZKBS nun schnell nachbesetzt werden. Eine Sicherheitseinstufung und Risikobewertung von Gene Drive Organismen ohne die Beratung durch eine Naturschutzexpertin, darf es nicht mehr geben.“
so Imken.
Zum Verbändebrief an die Landeminister*innen
Empfehlungen zu Sicherheitsauflagen für die Gene Drive Forschung durch GD-Entwickler:
- Akbari O. S. et al. (2015). Biosafety. Safeguarding gene drive experiments in the laboratory. Science 349: 927–929
- Benedict, M. Q. et al (2018). Recommendations for Laboratory Containment and Management of Gene Drive Systems in Arthropods. Vector borne and zoontic diseases. 18 (1)